Tagespflegeperson
Jede/r der/die Kinder außerhalb ihrer/seiner Wohnung mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will, braucht eine Erlaubnis durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
Die rechtliche Situation der Kindertagespflege
Um als Kindertagespflegeperson arbeiten zu können, sind im Vorfeld eine Reihe vorbereitender Maßnahmen zu ergreifen.
Grundvoraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Tagespflegeperson ist die Pflegeerlaubnis.
Pflegeerlaubnis
Wer Kinder außerhalb der Kindeswohnung mehr als 15 Stunden wöchentlich und insgesamt länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will, braucht für die Betreuung der Kinder eine Pflegeerlaubnis. Diese muss beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt werden (§ 43 SGB VIII). Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Hierzu werden Einzelgespräche und Hausbesuche durchgeführt. Weiterhin ist hierzu ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII) vorzulegen und an einem Qualifizierungskurs zur Kindertagespflege teilzunehmen, um sich auf die Tätigkeit vorzubereiten.
Darüber hinaus sind natürlich auch die finanziellen Aspekte, wie Einkünfte und Aufwendungserstattungen für Kindertagespflegepersonen interessant. Schließlich müssen noch versicherungsrechtliche Fragen geklärt sein, wie etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Qualifizierung - zentraler Baustein auf dem Weg zur Pflegeerlaubnis
Um ihre Eignung zu belegen, müssen Kindertagespflegepersonen darüber hinaus "über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise (z.B. aufgrund von Erfahrungen als Kindertagespflegeperson in der Vergangenheit) nachgewiesen haben" (§ 23, Abs. 3 SGB VIII). Lehrgänge und Fortbildungen werden beispielsweise von Jugendhilfeträgern, Tageselternvereinen, Familienbildungsstätten, Volkshochschulen und anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen angeboten.
Inhalte der Qualifizierungskurse sind z.B.
- Tageskinder – eigene Kinder der Tagesmutter/des Tagesvaters
- Berufsbild Tagesmutter/Tagesvater
- Die Eingewöhnungsphase
- Erziehungspartnerschaft mit Eltern
- Der Bildungsauftrag
- Pädagogische Angebote im häuslichen Umfeld
- Rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege
- Vernetzung und Kooperation
Besonders hinzuweisen ist hier auf das im Auftrag des Bundesfamilienministeriums vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte Curriculum zur Qualifizierung in der Kindertagespflege (sog. "DJI-Curriculum"), das eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden vorsieht. Daran orientieren sich viele Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die genauen Anforderungen unterscheiden sich allerdings von Ort zu Ort.
Anforderungen, die über die pädagogische Qualifizierung hinausgehen
Auch für pädagogisch ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber ist die Teilnahme an einem entsprechenden Vorbereitungskurs erforderlich, da die Situation, als Einzelperson Kinder im Alter unter drei Jahre in der häuslichen Umgebung bzw. im eigenen Haushalt zu betreuen, eine deutlich andere ist, als in einer Einrichtung als Angestellte tätig zu sein. Auch die organisatorischen Besonderheiten der Kindertagespflege - Rechtsrahmen, Selbständigkeit, direkte Vertragsbeziehungen zu Eltern und Jugendhilfeträger - sind nicht zu unterschätzen.
Weil Vieles, was für die Erste Hilfe bei Erwachsenen richtig ist, bei Kindern falsch sein kann, ist es weiterhin nötig, einen Kurs in Erster Hilfe für Säuglinge und Kleinkinder zu besuchen. Diese Kurse werden u.a. von den Hilfsorganisationen und einigen Krankenkassen angeboten.
Um sich darüber im Klaren zu sein, ob Kindertagespflege die Tätigkeit für die nächsten Jahre sein kann und zu wissen, worauf man sich einlässt, ist eine gründliche Information und Vorbereitung nötig. Auch hierzu dienen der Besuch eines vorbereitenden Qualifizierungskurses und Hospitationen bei aktiven Tagespflegepersonen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Wohnortes) ist für alle vorbereitenden Überlegungen der Ansprechpartner und erteilt die Pflegeerlaubnis. Er nimmt die Anmeldung für einen Betreuungsplatz von den Eltern auf und vermittelt die von den Tagespflegepersonen gemeldeten freien Tagespflegeplätze. Während der Tagespflegetätigkeit steht der Jugendhilfeträger für die Beantwortung von Fragen und bei Problemen als Berater für Tagespflegepersonen und Eltern bereit.
Die Kindertagespflege geht auch die eigene Familie etwas an. Die eigenen Kinder müssen Mutter oder Vater mit den Tageskindern teilen, der Partner/die Partnerin und ggf. weitere Familienangehörige treffen auf fremde Kinder und Erwachsene in ihrer Wohnung. Spielzeuge und persönliche Dinge der Tagespflegekinder brauchen ihren Platz. Darum ist es wichtig, dass alle Familienmitglieder mit in die Entscheidung für die Tagespflegetätigkeit eingebunden und damit einverstanden sind.
Persönliche und räumliche Voraussetzungen
Um Kinder in Tagespflege betreuen zu können, müssen einige persönliche und räumliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Persönliche Voraussetzungen sind u.a.:
- Eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern.
- Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern.
- Respektvolles und verständnisvolles Verhalten den Kindern gegenüber.
- Beachtung des Verbots körperlicher und seelischer Gewaltanwendung. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB).
- Physische und psychische Gesundheit und Belastbarkeit.
- Persönliche Merkmale (Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit).
- Fachliche Merkmale (Bereitschaft zum Besuch von Qualifizierungs- und Fortbildungsveranstaltungen, zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachbegleitung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Tagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils).
- Bereitschaft, mit den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten.
- Längerfristige Perspektive, als Tagespflegeperson tätig zu sein (möglichst mindestens 2 Jahre).
Räumliche Voraussetzungen (Ausschluss von offensichtlichen räumlichen u. sozialen Gefahrenpotenzialen) sind u.a.:
- Sicherheit
- Hygiene
- eine anregungsreiche Ausgestaltung der Räumlichkeiten
- ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten
- vor allem für kleine Kinder auch ruhige Schlafmöglichkeiten
- angenehme Atmosphäre
- entwicklungsförderndes Spielmaterial
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen in erreichbarer Nähe
- Die Räume müssen gut zu lüften, beheizbar und mit Tageslicht belichtet sein.
Vorschriften Landkreis Barnim:
-Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis Barnim
-Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege
-Infoschreiben zum neuen Recht der Kindertagespflege im Land Brandenburg
ab dem 1. August 2023